
Entwurf der Erhaltungssatzung der Stadt Wolfsburg für die Altstadt des Stadtteiles Fallersleben
Die Fraktion der CDU im Ortsrat Fallersleben-Sülfeld beantragt, der Ortsrat möge folgendes beschließen:
Der vorliegende Entwurf der Erhaltungssatzung der Stadt Wolfsburg für die Altstadt des Stadtteiles Fallersleben ist zu ändern. Die Verwaltung wird beauftragt, vor Beschlussvorlage folgende Änderungen auszuarbeiten:
- Aufnahme von Ausnahmeregelungen bzw. Befreiungsmöglichkeiten für Handel- und Gewerbetreibende, die ihren Betrieb erweitern oder umbauen wollen, z. B. durch Einfügung eines weiteren Absatzes in § 3 mit folgender Regelung: „Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 sind Baumaßnahmen von Handel- und Gewerbetreibenden ausgenommen, insbesondere solche, die der Erweiterung, dem Umbau oder Modernisierung dienen.“
- Aufnahme von Ausnahmeregelungen bzw. Befreiungsmöglichkeiten für nachhaltige energetische Verbesserungen, z. B. Einfügung einer weiteren Regelung wie folgt: „Die Bestimmungen der Genehmigungspflicht für diese Erhaltungssatzung gelten nicht für bauliche Maßnahmen, die der nachhaltigen energetischen Verbesserung eines Gebäudes dienen, soweit dadurch nicht Fachwerkfassaden oder sonstige historische Fassaden beeinträchtigt werden.“
- In die Erhaltungssatzung ist eine Regelung derart aufzunehmen, dass von der Genehmigungspflicht bauliche Anlagen ausgenommen sind, die bereits nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz einer Genehmigung bedürfen.
- Die Erhaltungsziele sind wie folgt zu modifizieren: Statt „Erhalt … des Ortes …“ soll es heißen: „…des Ortskerns…“. Des Weiteren ist „Erhalt der Nutzungsarten“ herauszunehmen genauso wie „…mit ihren bestehenden Charakteristika an Dachaufbauten,“.
- Das Erhaltungsziel gemäß Anlage 2 zur Erhaltungssatzung „Parzellierung“ ist vollständig herauszunehmen und zu streichen.
- Das Erhaltungsziel gemäß Anlage 2 zur Erhaltungssatzung hinsichtlich Fassadenmaterial historischer Ortskern – … ist derart zu ändern, dass hier die Sandkämper Straße bei den aufgeführten Straßenzügen herauszunehmen ist.
- Das Erhaltungsziel gemäß Anlage 2 zur Erhaltungssatzung ist hinsichtlich Dachaufbauten wie folgt zu ändern: Zu streichen sind folgende Textpassagen: „In Fallersleben sind viele Dachflächen ohne Aufbauten erhalten. Wo Aufbauten vorhanden sind, erscheinen diese überwiegend im Maßstab untergeordnet und gestalterisch angemessen. Die Dachlandschaft mit ihren bestehenden Charakteristika an Dachaufbauten ist zu erhalten. Im Maßstab untergeordnete Dachfenster sind verträglich.“
Bei diesem Erhaltungsziel ist folgende Passage zu ergänzen: „Glänzende Ziegel sind mit den Erhaltungszielen nicht vereinbar“.
- Das Erhaltungsziel gemäß Anlage 2 zur Erhaltungssatzung „Unbebauter Gartenraum zwischen Kampstraße, Marktstraße und Sandkämper Straße“ ist herauszunehmen und zu streichen.
- Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 1 in Verbindung mit Anlage 1 ist zu ändern. Insbesondere ist die Straße „Am neuen Tor“ komplett herauszunehmen sowie das im Geltungsbereich eingeschlossene Haus in der Straße Viehtrifft / Ecke Weidenkamp. Ferner ist der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung im Bereich zwischen den Straßen „Mühlenkamp“ und „Kampstraße“ weiter einzugrenzen mit der Folge, dass ausschließlich der Bereich unmittelbar hinter den direkt an der Kampstraße stehenden Gebäuden erfasst ist, die Grenze ist mithin weiter nach Süden zu verschieben.
Begründung:
- Im Entwurf der Erhaltungssatzung fehlen zwingend notwendige Ausnahmeregelungen bzw. Befreiungsmöglichkeiten für Handel- und Gewerbetreibende, die etwa ihren Betrieb erweitern, umbauen oder modernisieren wollen. Die Erhaltungssatzung begründet die Gefahr, dass derartige wichtige Ziele nicht hinreichend realisierbar sind und dadurch Handel- und Gewerbetreibende in der Altstadt beeinträchtigt sind.
Auch wenn die Verwaltung betont, dass sie möglichst im Einklang mit den Bürgern und Gewerbetreibenden Maßnahmen zulassen möchte, so ist ein zu weiter Ermessensspielraum nicht wünschenswert. Auch wenn das Baurecht geprägt ist von Entscheidungen nach „pflichtgemäßem Ermessen“, so sollte in der Satzung hier mehr Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen, und somit Ermessensspielräume eingeschränkt werden. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist daher erforderlich und für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung der Altstadt sehr wichtig.
- Des Weiteren fehlen in der Erhaltungssatzung auch Ausnahmeregelungen bzw. Befreiungsmöglichkeiten für nachhaltige energetische Verbesserungen. Im Denkmalschutzrecht gibt es etwa eine Ausnahmeregelung für solche Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 2 a Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz). Hier fehlt jedoch eine vergleichbare Regelung, so dass die Erhaltungssatzung in diesem Punkt sogar schärfer ist als das Denkmalschutzrecht! Aus vorstehend erörterten Gründen ist es nicht sinnvoll, der Verwaltung hier zuviel freies Ermessen einzuräumen. Vielmehr ist auch hier aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz eine entsprechende Regelung zwingend erforderlich, auch zur Klarstellung und Unterstreichung, dass derartige Maßnahmen durchaus erwünscht sind und nicht unnötig erschwert werden sollten.
- Nach dem Entwurf der Erhaltungssatzung sollen zu diesen Regelungen zusätzlich für Bauwerke die Regelungen und Anforderungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes gelten. Dies führt zu einer enormen Doppelbelastung der betroffenen Eigentümer. Diese Regelung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Denn dies hat zur Konsequenz, dass sowohl die Anforderung des Denkmalschutzes als auch der Erhaltungssatzung geprüft werden müssen. Weiterhin führt dies zu mehr Bürokratie und Aufwand. Des Weiteren ist es möglich und jedenfalls nicht auszuschließen, dass hier im Einzelfall die Denkmalschutzbehörde andere Vorstellungen hat als das Bauamt im Rahmen der Prüfung der Erhaltungssatzung und diese Ziele hier nicht konform sind. Ein praktisches Beispiel, zeigt der in jüngster Zeit geführte Rechtsstreit der Stadt Wolfsburg gegen sich selbst bzgl. des Fahrstuhles im Schloss. Es ist somit tatsächlich möglich, dass hier im Einzelfall ein betroffener Eigentümer bzw. Bauherr gleichsam zwischen den Mühlen der Behörden zerrieben wird. Dies muss ausgeschlossen werden. Es reicht absolut aus, wenn die strengen Vorschriften des Denkmalschutzes bei Bauwerken, die unter dieses Gesetz fallen, allein gelten. Für derartige Bauwerke bedarf es aus hiesiger Sicht keiner weiteren Erhaltungssatzung, da der Denkmalschutz umfassend im Denkmalschutzgesetz geregelt ist und hiermit das Ortsbild und die Erhaltung eines Denkmals gesichert ist.
- Mit der Erhaltungssatzung sollte der historische Ortskern erhalten und geschützt werden und nicht der Ort. Dies sollte in der Erhaltungssatzung entsprechend konkretisiert und klargestellt werden. Ferner ist der Erhalt der Nutzungsarten komplett herauszunehmen und zu streichen. Denn dies schränkt auch die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer ihrer Gebäude ein. Wenn etwa aufgrund wirtschaftlicher Umstände oder Verbraucherverhaltens einige Geschäfte nicht mehr betrieben werden können, so müsste hier die Möglichkeit bestehen, diese Räumlichkeiten anders zu nutzen.
Sofern aber die Nutzungsart erhalten werden soll, so schränkt dies die Nutzungsmöglichkeiten und somit ebenfalls die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Freiheiten des Eigentümers ein. Dies ist nicht förderlich. Es muss hier stets Dynamik in der Entwicklung möglich sein.
In der Altstadt von Fallersleben gibt es tatsächlich keine prägenden Dachlandschaften mit Ausnahme vorwiegend herrschender roter bzw. altfarbener Dachziegel. Es macht daher keinen Sinn, als Erhaltungsziel die bestehenden Charakteristika der Dachbauten zu schützen. Jedenfalls ist dies nicht sinnvoll und schränkt die Baufreiheiten der betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig ein. Es ist für den Schutz des Ortsbildes nicht erforderlich, diese Merkmale zu erhalten. Es ist sehr wichtig, dass Dachgeschosse möglichst weitgehend ausgebaut werden können, vor allem, um Wohnraum zu schaffen. Dies ist sogar eine wichtige soziale Frage und für die Qualität sowie wirtschaftliche Nutzung eines Objektes sehr wichtig. Es ist nicht ausreichend, sich allein auf das Ermessen der Verwaltung zu berufen. Es sollte ein oberstes Ziel sein, Dachaufbauten zu fördern und zu ermöglichen, da dies auch eine soziale Frage ist, um Wohnraum zu schaffen. Es besteht ein dringendes Bedürfnis vieler Eigentümer, Dachgeschosse ausbauen zu können.
Vielmehr ist es hier auch wichtig, noch ergänzend aufzunehmen, dass Dachziegel nicht glänzend sein dürften. Dies dürfte ebenfalls dem Erhaltungsziel widersprechen, zumal auch straßenseitige Photovoltaikanlagen in der herkömmlichen Form dem Ziel widersprechen. In diesem Fall ist es konsequent und folgerichtig, auch glänzende Ziegel als unvereinbar mit den Erhaltungszielen aufzunehmen.
- Für das Ortsbild ist es nicht sinnvoll, als Erhaltungsziel die „Parzellierung“ aufzunehmen. Dieser Punkt ist zu streichen. Es mag von historischem Interesse sein, dass kleine Parzellen vorhanden sind. Dieses Erhaltungsziel ist hier jedoch nicht erforderlich, um das Ortsbild zu wahren. Es hindert vielmehr eine vernünftige wirtschaftliche Entwicklung. Aus hiesiger Sicht ist dieses Ziel auch nicht hinreichend transparent bestimmt.
- Wie eine Überprüfung vor Ort ergeben hat, entspricht das Erhaltungsziel hinsichtlich Fassadenmaterial bzgl. der Sandkämper Straße nicht den tatsächlichen Feststellungen. Denn tatsächlich ist in der Sandkämper Straße als Fassadenmaterial Klinker oder Klinker mit Fachwerk deutlich überwiegend. Daher ist die Fassung der Anlage 2 in diesem Punkt nicht schlüssig und sogar falsch. Dieser Punkt ist daher entsprechend antragsgemäß zu ändern.
- Wie bereits unter Ziffer 4. ausgeführt, ist das Erhaltungsziel gemäß Anlage 2 zur Erhaltungssatzung entsprechend antragsgemäß zu ändern. Denn es muss hier möglichst viel Freiraum bestehen, Dächer ausbauen zu können.
Dementsprechend ist auch die Ergänzung vorzunehmen, dass glänzende Ziegel mit den Erhaltungszielen nicht vereinbar sind. Dies dürfte der allgemeinen Auffassung der Bevölkerung entsprechen und sicherlich auch fachlich zu begründen sein.
- Das Erhaltungsziel, den unbebauten Gartenraum zwischen Kampstraße, Marktstraße und Sandkämper Straße zu erhalten, ist herauszunehmen und zu streichen. Denn dies ist für die Erhaltung eines Ortsbildes nicht erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass nach Auskunft und derzeitiger Auffassung der Verwaltung sich viele Baumaßnahmen, wie etwa Errichtung von Gebäuden oder Häusern in diesem Bereich ohnehin nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB „einfügen“ und somit unzulässig sind. Damit sind bereits jetzt schon nach geltender Rechtslage nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften hier wenig Spielräume vorhanden, dort Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten. Allerdings befinden sich auf einigen Grundstücken im hinteren Bereich durchaus Wohngebäude oder andere bauliche Anlagen. Insoweit ist zu prüfen, ob im Einzelfall unter Beachtung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften und nachbarrechtlicher Belange dennoch im Einzelfall Baumaßnahmen möglich und zulässig sind.
Zwar gibt es auch zahlreiche Befürworter, diese Gartenflächen von baulichen Anlagen freizuhalten. Diese Interessen sind aber bereits aufgrund der jetzigen Rechtsauffassung der Stadt Wolfsburg geschützt, da diese gemäß § 34 BauGB solche Maßnahmen derzeit im Wesentlichen für nicht genehmigungsfähig erachtet. Dennoch sollte man in Zukunft nicht völlig ausschließen, bei Bedarf unter Beachtung städtebaulicher Belange sowie nachbarrechtlicher Interessen im moderaten Umfang im Einzelfall Baumaßnahmen zuzulassen. Dies ist der Entwicklungsmöglichkeit der Stadt geschuldet.
- Des Weiteren ist wie beantragt der räumliche Geltungsbereich gemäß § 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Erhaltungssatzung zu ändern. Der gesamte Altstadtring gehört städtebaulich nicht zur Altstadt. Auch nach der Art der Gebäude besteht hier kein besonderes Erhaltungsinteresse, dass einen derartigen Eingriff in die Baufreiheiten der betroffenen Eigentümer rechtfertigen würde. Ferner ist in weiten Teilen der Öffentlichkeit hier in der Wahrnehmung nicht mehr die Altstadt. Ein besonderes öffentliches Interesse kann hier nicht angenommen werden, diese Bereiche mit einer Erhaltungssatzung zu schützen.
Im Bereich der Kampstraße ist die Linie der Erhaltungssatzung zu weit Richtung Mühlenkamp gefasst. Dies ist für den Schutzzweck der Erhaltung des Ortskerns nicht erforderlich und schränkt potenzielle Nutzungsmöglichkeiten der entsprechenden Eigentümer unangemessen ein.
Franktionssprecher